Schmittweiler Hofkerwe e.V.

Der Dorfverein

Satzung


Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!


Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schmittweiler Hofkerwe“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Schönenberg-Kübelberg, Ortsteil Schmittweiler.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Verein wurde am 19. August 2012 errichtet.

§ 2 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins sind

 

  •  die Förderung des Brauchtums einschließlich des Karnevals, Faschings und der Fastnacht,
  •  die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

  

Er wird darüber hinaus als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel zur Förderung mildtätiger, gemeinnütziger oder sonstiger steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften verwendet.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

  • den Bau und Gestalten des jährlichen Karnevalswagens, sowie der Ausrichtung oder der Teilnahme   an Karnevalsveranstaltungen.
  • Aktivitäten zur Dorferhaltung und Verschönerung des Ortsbildes, sowie die Anregung von Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit insbesondere hinsichtlich der Belange der Jugend und älteren Menschen.
  • Zusammenarbeit mit befreundeten steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen von Jugendarbeit und Jugendförderung.

   

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Diese haften mit dem minderjährigen Mitglied für die Ordnungsgemäße Entrichtung der Mitgliedsbeiträge.

Über den Aufnahmevertrag entscheidet nach schriftlichem Antrag abschließend der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu.

nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Nach Anhörung des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen. Diese können pauschal bis zur Höhe des gesetzlich zulässigen Betrages erstattet werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge sowie deren Fälligkeit ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr beschlossen wird.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs statt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch per Email unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird von der Mitgliederversammlung ein Protokollführer bestimmt.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse hat der Schrift-/Protokollführer ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem Schrift-/Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist

eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

Jeder von Ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die unbegrenzte Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.

Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins kommissarisch bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand tritt nach Bedarf mindestens aber einmal im Quartal zusammen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auf

schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei

dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen sowie der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Anzahl, Art und Umfang der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer.

Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren.

Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereinspersonenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

· Auskunft über seine gespeicherten Daten

· Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

· Sperrung seiner Daten

· Löschung seiner Daten

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 10 Änderung und Auflösung des Vereins und Mittelverwendung

Die Änderung der Satzung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderhospiz

Sterntaler e.V., 68159 Mannheim zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die palliative Begleitung unheilbar,chronisch oder lebenslimitierter Erkrankter.


§ 11 Schlussbestimmungen

Diese vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung/Gründungsversammlung am Sonntag, dem 19. August 2012 errichtet und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Schmittweiler, den 19. August 2012